Familie


Konkubinat ("wilde Ehe")

"Konkubinat" ist ja eine der schönsten Schweizer Wortschöpfungen. Aber - wie auch in anderen Ländern - haben es Konkubinatspaare meist schwieriger als "normale" Eheleute.

Aufenthaltsbewilligung

Grundsätzlich kann Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis C oder B) eine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Artikel 36 BVO ("Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.") erteilt werden. Dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das (mit oder ohne Kinder sind) sind, kann man beim in diesem Dokument des BFM (pdf, ca. 147 kB, ab S. 17) nachlesen.

Ob die Gründe letztendlich als wichtig anerkannt werden, liegt in der Hand des Kantons (Migrationsamt) und des IMES, das einem positiven kantonalen Entscheid ebenfalls noch zustimmen muss.

rechtliches

Auf www.konkubinat.ch findet ihr einige Informationen über rechtliches etc., die evtl. für euer Konkubinat interessant sein könnten. Solange ihr euch gut versteht, werdet ihr vermutlich denken "Wozu Verträge ...?". Aber leider halten nicht alle Beziehungen auf ewig. Und wer im Streit auseinandergeht, ist vielleicht froh, wenn er vorher ein paar Dinge schriftlich geregelt hat (naheliegendes Bsp.: www.konkubinat.ch, dort unter "Themen" / "Wohnen").

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Gleichgeschlechtliche Beziehungen

Analog zu den "herkömlichen" Konkubinatspaaren kann auch ein gleichgeschlechtlicher Partner eine Aufenthaltsbewilligung bekommen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Infos dazu gibt es beim IMES.

Aber auch hier besitzen die Behörden einen Ermessensspielraum.

Schwule und Lesben mit ausländischen Partnern finden aber auch hier eine Anlaufstelle: www.swiss-slap.ch (SLAP steht für Schwule & Lesben, die durch Behörden, Gesetze und Fremdenpolizeien nicht mit ihren ausländischen PartnerInnen zusammenleben können.)

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Eheschliessung - Heiraten in der CH

Infos zur Heirat (und auch Scheidung) im Ausland findet man beispielsweise beim Auswärtigen Amt (D): Eheschliessung im Ausland

Dort erfährt man mehr über wichtigste Dinge wie "Wirksamkeit der Ehe", "Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden", "Rechtsverhältnisse" etc.

Um detaillierte Informationen zu bekommen, wendet man sich am besten an das Zivilstandesamt seines Wohnkantones (oder Wohnkanton des Partners), welches denn auch zuständig für die Eheschliessung ist..

Auch online lässt sich das ein oder andere Checkblatt finden. Z. B. das "Checkblatt Eheschliessungen" des Zivilstandesamtes Sarnen (Kanton OW). Das Verfahren und die benötigten Unterlagen werden in anderen Kantonen ähnlich sein.

Welche Dokumente bei geplanter Eheschliessung beispielsweise in Obwalden vorgelegt werden müssen, erfährt man auch in dem Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung.

Benötigte Unterlagen und weitere Hinweise

Schweizer Bürger

Ausländer

was noch?

weitere Links

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Schwangerschaft/Mutterschaft

Krankenkasse

Wie man schwanger wird, gehört hier nicht zum Thema ;-). Wohl aber, welche Kosten die Krankenkassen (Grundversicherung) während einer Schwangerschaft übernehmen.

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für sieben Routineuntersuchungen während der Schwangerschaft, sowie für zwei Ultraschalluntersuchungen. Im Fall einer Risikoschwangerschaft werden so viele (Ultraschall-) Untersuchungen wie nötig übernommen.

Apropos Risikoschwangerschaften: Kosten für Krankenhausaufenthalt bei "unfreiwilliger" Schwangerschaftsbeendigung fallen nicht mehr unter Mutterschaft, d. h. Franchise und Selbstbeteiligung werden in diesem Falle fällig. Ebenso scheint es zu sein, dass die Krankenkassen auch bei "Risikoschwangerschaften", die mit einer (hoffentlich) glücklichen Geburt beendet werden, nur den "normalen" Versicherungsschutz gewähren (Franchise und Selbstebhalt muss die Mutter auch in diesem Falle selber zahlen).

Die Grundversicherung zahlt wohl auch 100,- CHF für bestimmte Kurse zur Geburtsvorbereitung. Auch die Kosten der Geburt werden vergütet, wenn diese von einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme begleitet wird.

Nach der Geburt wird von der Grundversicherung eine Nachkontrolle übernommen sowie sowie die Kosten von maximal drei Stillberatungen.

Spital- und Pflegekosten für das gesunde Neugeborene, die während des Spitalaufenthalts mit seiner Mutter anfallen, gehören zu den Mutterschaftsleistungen (Versicherung der Mutter zahlt - ohne Kostenbeteiligung). Wird aber das Neugeborene krank, dann gehen die Kosten zu Lasten des Versicherers des Neugeborenen.

Deshalb ist es wichtig, das Kind rechtzeitig vor der Geburt bei einer Krankenkasse anzumelden. Somit ist es ab dem Moment der Geburt versichert und damit sind auch Kosten bei einer Problemgeburt (z.B. Nachbetreuung des Babys) gedeckt.

Quelle: BSV, dort gibt es auch detailliertere Informationen zum Thema Kostenübernahme

Staatsangehörigkeit des Kindes

Geburt eines deutschen Kindes im Ausland

Als Kind mindestens eines deutschen Elternteils erwirbt das Kind durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Staatsangehörigkeit von Kindern aus mehrstaatlichen Ehen

Ist einer der Eltern Deutscher, so erhät das Kind aus der Sicht Deutschlands immer beide Staatsangehörigkeiten: die der Mutter UND des Vaters (im Zweifelsfall nachfragen, wie es von dem Land des nichtdeutschen Elternteils gehandhabt wird).

Bürgerrecht bzw. der Staatsangehörigkeit des Kindes mit mindestens einem CH-Elternteil

Sind die Eltern miteinander verheiratet und sind beide Eltern oder ist der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters). Ist nur die Mutter Schweizerin, so erhält das Kind auch das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter), sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht nicht durch eine frühere Ehe erworben hat.

Aus schweizerischer Sicht ist eine Doppelstaatsangehörigkeit möglich. Es hängt also ganz vom zweiten Heimatstaat ab, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort möglich ist.

Quellen:
www.web-wren.com
www.rom.diplo.de
www.stadt-zuerich.ch

Ius-sanguinis-Prinzip

Wer in der Schweiz geboren ist, ist nicht automatisch Schweizer Staatsbürger. Ebenso wie die Bundesrepublik gilt in der Schweiz das sogenannte ius-sanguinis-Prinzip (also das Prinzig des "Blutes" bzw. der Abstammung) im Gegensatz zu Ländern, die ihre Staatsangehörigkeit nach dem ius-solis-Prinzip vergeben ("Recht des Bodens")-d. h. man erhält automatisch die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem man geboren wird - die klassischen Einwanderungsländer folgen i.d.R. diesem Prinzip).

Wer also ein deutsches oder schweizer Elternteil hat (und damit deutsches bzw. schweizer Blut, s.o) ist also nach deutschem bzw. schweizer Recht immer (auch) deutscher Staatsangehöriger bzw. schweizer Staatsangehöriger. Daran vermag nichts (ausser der bewussten Aufgabe der Staatsangehörigkeit) etwas zu ändern.

Fazit: Deutsche Mutter + deutscher Vater + Kind in der Schweiz geboren ergibt noch keinen Schweizer Pass für's Kind (anders als übrigens in den USA; dort wäre das Kind deutscher Eltern automatisch auch US-Bürger).

(Infos von Britta. Danke :-))

Mutterschaftsschutz

Nach "paradisischen Zuständen" wie im Ausland kann man in der Schweiz lange suchen. Man wird sie nicht finden. Die wichtigsten Infos zu Arbeitsgesetz, Lohnfortzahlung, Kündigung, Krankenkasse etc. findet ihr beim BSV.

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Kinder - Anmeldung, Aufenthaltsbewilligung und Kinderausweis

Entweder werden vor der Geburt mit Aufnahme in das Spital gleich alle Formalitäten für die Gemeinde erfasst und das Spital meldet den Nachwuchs nach der Geburt bei der Gemeinde (Zivilstandesamt?) an oder man(n) muss dies selbst innerhalb von drei Tagen nach der Geburt tun (Pässe, Ausländerausweise und Familienbuch mitnehmen). Im Zweifelsfalle hilft ein Anruf bei der Gemeinde gewiss weiter. Denn auch hier könnte es von Kanton zu Kanton ...

Ggf. bekommt man ein neues, Schweizerisches Familienbuch.

Eine Aufenthaltsbewilligung für das Baby zu bekommen, sollte kein Problem sein (geht fast automatisch über die Behörden). Das Zivilstandsamt (das die Geburtsurkunde ausstellt) möchte nur wissen, nach welchem Namensrecht das Kind einen Namen bekommen soll (bei verschiedenen bzw. Doppelnamen der Eltern).

(D) Kinder erhalten einen Kinderausweis. Der Kindereintrag im Pass der Eltern ist seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich.
Was genau zu tun ist, kann man dem Merkblatt zum ePass/Kinderreisepass/vorläufigen Pass (pdf-File, ca. 94 KB) der Deutschen Botschaft entnehmen. Dort findet man auch den passenden Antrag (pdf-File, 138 KB) sowie weitere Merkblätter und Formulare (ganz unten auf der Seite).

Bei Unklarheiten/Problemen kann man die Botschaft auch via Formular kontaktieren.

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Adoption

Zu diesem Thema kann können wir nur ein paar Links beitragen:

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Kinderzulage/Familienzulage (Kindergeld)

Wieviel Kinderzulage es für ein Kind gibt, ist natürlich mal wieder von Kanton zu Kanton ...(vgl. dazu diese Tabelle des BSV, pdf-File, ca. 350 KB). Im Normalfall wird es direkt vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt (und auch versteuert).

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Kindergarten, Schule, Ausbildung

Kindergarten

Wie vieles sind auch die Gepflogenheiten für den Kindergarten von Kanton zu Kanton und ggf. auch von Gemeinde zu gemeinde ...

In den meisten Kantonen kommen die Kinder erst mit etwa 5 Jahren in den Kindergarten und auch dann darf man nicht mit einer täglichen Betreuung der Kleinen rechnen.

Alternative dazu: Horte, Krabbelgruppen, Spielgruppen, Mutter-Kind-Treffen ... Eine "Alternative zu Mama" lässt sich ggf. hier finden: Kinderkrippen-online

Was für euren Wohnort, Wohnkanton zutrifft, erfahrt ihr bei eurer Gemeindeverwaltung (bzw. dort bei der Schulbhörde). Wieviele Jahre Kindergartenzeit in. d. R. vorgesehen sind (und vieles mehr), erfahrt ihr beim IDES unter "Vorschulstufe, Dauer".

vorzeitiger Kindergarteneintritt / Abklärung

Beispiel aus dem Kanton Glarus:

Der beitragsfreie Kindergarten, der im Kanton Glarus z. B. mit 5x2 Stunden Unterricht eher einer Vorschule entspricht, ist für Kinder ab 4 Jahren vorgesehen. Dazu gibt es eine Stichtagsregelung; in den meisten Kantonen ist das der 30.April, d. h. dass das Kind, das in den Kindergarten kommen soll am 30.April des laufenden Jahres 4 Jahre alt sein muss. Für alle später Geborenen gilt der Kindergarteneintritt ein Jahr später!.

Wem das zu spät sein sollte, der kann (rechtzeitig) eine sog. Abklärung beantragen und zunächst das Gespräch mit dem Kinderarzt suchen, der den vorzeitigen Kindergartenbesuch schriftlich befürworten muss, bevor die Schulbehörde in einem Gespräch mit dem Kind (ohne Mutter) ein weiteres Gutachten erstellt.

Wichtig: ausschlaggebend ist allein die intellektuelle Reife, soziale oder integrative Aspekt sind unerheblich. Alles in allem sollte man ein gutes Jahr vor dem gewünschten Eintritt in den Kiga mit den "Vorarbeiten" beginnen.

Abklärung (Bsp. GL)
  1. Gründliche Untersuchung beim Kinderarzt, der den vorzeitigen Kindergarteneintritt befürworten muss und schriftlich an den zuständigen Schulpsychologischen Dienst einreicht.
  2. Termine beim schulpsychologischen Dienst für Eltern und Kind. Eltern werden nach ihren Gründen für den Wunsch des vorzeitigen Kindergarteneintritts gefragt (und auch nach dem Heiratsdatum), das Kind bleibt ca. 30-40 Minuten alleine zum Test.
  3. Zweiter Termin für das Kind beim schulpsychologischen Dienst.
  4. Gutachten des schulpsychologischen Dienstes an das Schulamt.
  5. Falls Gutachten positiv, schriftliche Begründung der Eltern für den vorzeitigen Kigaeintritt an das Schulamt.
  6. Entscheidung
  7. Immer noch Möglichkeit der Ablehnung durch die Kindergärten, falls Gruppen bereits voll.

(Danke an Britta für die Infos :-).)

Naturspielgruppen und Kindergärten

Alle Freunde des Waldkindergartenkonzepts finden in folgender Liste eine Übersicht über das Spielgruppenangebot in den Kantonen (und jede Menge weitere Links): www.spielgruppe.ch

Wer nach St. Gallen zieht, kann sogar von der ersten Schweizer "Waldschule" profitieren.

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Schule und Ausbildung

Antworten auf Fragen zu Kindergarten und Schule in den diversen Kantonen findet man bei IDES (Information Dokumentation Erziehung Schweiz).

Hier können Eltern so ziemlich alles abfragen ... von Zweisprachigkeit im Unterricht über Rechte und Pflichten der Elten oder Unterrichtszeiten bis hin zu Hausaufgaben oder Beurteilung der Leistungen.

IDES dokumentiert z. B.

Man findet nebenher auch Ferienlisten für die Kantone oder versciedene Bibliografien. Das ganze ist so umfangreich, dass man sich am besten ein bisschen Zeit nimmt, um sich in Ruhe durch die ganzen Seiten zu arbeiten.

Ebenfalls interessant (und mit dem IDES verknüpft) sind die Seiten der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) mit Infos zum Schweizerischen Bildungswesen (inkl. Grafiken, die einem das ganze veranschaulichen sollen).

Auch bei educa.ch (dem "Schweizer Bildungsserver") findet man viel Wissenswertes und Lesestoff für so manche Stunde.

Und Swissworld informiert ebenfalls (in etwas kürzerer Form) über das Schweizer Schul-/(Aus-)Bildungssystem.

Schulferien

der Kantone/Gemeinden findet man z. B. via:

edkfmpro.unibe.ch/ferienliste/sucheFerien.html

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Au-Pairs

Für Deutsche, die eher mit Au-Pairs in Deutschland Erfahrung haben vielleicht ganz wichtig zu wissen, dass in der Schweiz keine Au-Pairs aus osteuropäischen Länder, Afrika oder Südamerika und Mexiko zugelassen sind, der Au-Pair-Begriff also ein recht enger ist.

Nähere Infos unter:

(Infos von Britta. Danke :-).)

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